Nach ärztlicher Verordnung erfolgt die Kostenübernahme (auch Hausbesuche) durch die Krankenkasse.

 

Gesetzlich Versicherte:

Berücksichtigen Sie bitte, dass wir im Auftrag der gesetzlichen Krankenversicherungen verpflichtet sind, volljährigen Patienten einen Eigenanteil (10% plus €10,00 Verordnungsgebühr) in Rechnung zu stellen. Unter bestimmten Umständen können Sie bei Ihrer Versicherung einen Befreiungsausweis beantragen.

 

Privat Versicherte:
Für die Berufsgruppe der Heilmittelerbringer existiert für die Abrechnung mit Privatpatienten keine
gesetzliche Gebührenordnung wie bei der Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen.
Heilmittelerbringer sind auch nicht an die so genannten Beihilfehöchstsätze gebunden, wenn
diese auch oft - fälschlicherweise! - von den privaten Versicherungen zur Festlegung der Höhe
der Kostenerstattung herangezogen werden.

Das bedeutet, dass Logopäden und andere Heilmittelerbringer die Höhe der Vergütung bei privat versicherten Patienten im Rahmen eines Behandlungsvertrages frei festlegen können. Für die Wirksamkeit der Vereinbarung über die Höhe der Vergütung ist es ohne Belang, ob und in welcher Form Sie als Privatpatient einen Erstattungsanspruch gegen einen Kostenträger (private Krankenkasse / Beihilfe) besitzen. Die Höhe etwaiger Erstattungsleistungen richtet sich nach dem Inhalt Ihres persönlichen Krankenversicherungsvertrages bzw. nach den individuellen Verhältnissen (z.B. Familienstand), die für die Höhe der Beihilfe maßgebend sind.

Die von den Kostenträgern festgesetzten Höchstsätze berühren nicht das private Rechtsverhältnis und somit auch nicht die Vereinbarungen über die Vergütungshöhe zwischen logopädischer Praxis und Privatpatient.
Bei den Ärzten ist eine Verfahrensweise festgelegt, die auch von Heilmittelerbringern zur
Preisgestaltung übernommen werden kann. Diese besagt, dass für Behandlungen der 1,4 bis
2,3-fache GOÄ-Satz (Gebührenordnung Ärzte) berechnet werden kann. Diese Tarife können als
Höchstsätze bzw. Richtwerte angesehen werden (s. auch Empfehlung des dBL, Berufsverband
Logopädie).
Als Orientierung für die Festsetzung unserer Vergütung dienen uns dementsprechend die Sätze
der gesetzlichen Krankenkassen.

Unsere Gebühren für die Behandlung von privat versicherten Patienten liegen beim 1,3-fachen Satz der gesetzlichen Krankenkassen.
Seitens der Beihilfe ist eine Eigenleistung im Übrigen vorgesehen!
Die Behandlung von Privatpatienten erfolgt aufgrund eines Vertrags zwischen Praxis und Patient,
nicht zwischen Praxis und Krankenkasse!
Mit Beginn der Behandlung klären wir daher mit jedem privat versicherten Patienten die voraussichtlich anfallenden Behandlungskosten und schließen einen Dienstvertrag über die logopädische Behandlung mit Vereinbarung der Vergütungshöhe ab. Dieser kann zu Beginn der Behandlung bei der zuständigen Krankenkasse zur Prüfung der Kostenübernahme eingereicht werden. Somit ist jeder Privatpatient mit Beginn der Behandlung über die auf ihn zukommenden Kosten informiert.
Unabhängig vom Erstattungszeitpunkt durch die jeweilige Versicherung ist der Rechnungsbetrag nach Erhalt der Rechnung in jedem Fall ungekürzt fällig.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei der Beihilfe versicherte Patienten für den Differenzbetrag zu unseren Sätzen selbst aufkommen müssen, wenn dieser nicht durch eine
Zusatzversicherung aufgefangen werden kann.
Wir hoffen, Sie mit diesem Anschreiben ausreichend informiert zu haben. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.